Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

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Rüdiger Matyssek

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
ADAC Vertragsanwalt

RA Rüdiger Matyssek ist tätig in der Kanzlei

Matyssek Kirchmann Freund

Düsseldorferstr. 21
40878 Ratlingen

Telefon +49 (0) 2102 711400 
Telefax +49 (0) 2102 7114025 

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsrecht, Sozialrecht und Arbeitsrecht (insbesondere Betriebsverfassungsrecht)

Zur Person

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Köln
  • seit 1981 zugelassener Rechtsanwalt
  • 1981 - 1983 Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Pakulla & Partner
  • 1983 Gründung der Kanzlei Matyssek - jetzt Matyssek Kirchmann Freund
  • seit 1997 Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • seit 2006 Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • seit 2009 Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles

12.2.2024 – VG Stuttgart: Amok-Alarm begründet Augenblicksversagen des Fahrers eines Einsatzfahrzeugs – Kein Regressanspruch des Landes

VG Stuttgart vom 25.5.2023, Az. 11 K 942/22

Ein Polizeifahrzeug befand sich auf Streifenfahrt, als ein Einsatzaufruf kam. Es sei ein Amokalarm an einer Schule ausgelöst worden, alle verfügbaren Einsatzkräfte sollten vor Ort kommen. Nach Anlegen der Sicherheitskleidung setzte sich der Polizeibeamte mit seinem Beifahrer unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn in Bewegung. An einer Kreuzung fuhr er bei Rot in den Gefahrenbereich ein, es kam zur Kollision mit dem Querverkehr. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs gab an, die Signale nicht gehört zu haben.

Die Versicherung des Polizeifahrzeugs zahlte den Schaden des anderen Beteiligten und forderten Regress von dem Polizeibeamten. Nach Ansicht des Landes liege bei einem ungebremsten Einfahren in eine mit Rot versehene Kreuzung grobe Fahrlässigkeit vor.

Der Beamte verweigerte die Zahlung. Es habe sich um ein Augenblicksversagen gehandelt. Angesichts des gewichtigen Einsatzgrundes sei es zu einer außergewöhnlichen Stressbelastung gekommen, daher sei ihm grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen.

Das VG Stuttgart gab dem Beamten Recht.

Richtig sei zwar, dass objektiv von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, wenn eine Einsatzfahrzeug einfach über eine rote Ampel in einen Kreuzungsbereich einfahre.

Es sei aber auch die subjektive Seite zu berücksichtigen. Hier sei durch die Einsatzbegründung „Amoklauf an einer Schule“ besonderer Stress ausgelöst worden, da es in der Nähe des Einsatzortes bereits zwei Amokläufe in der Vergangenheit gegeben habe, bei welchen bis zu 10 Menschen gestorben waren. Unter dem Hintergrund sei es glaubhaft, dass es dem Beamten allein darum ging, den nahegelegenen Einsatzort schnell zu erreichen und es dabei zu einem Augenblicksversagen an der Kreuzung kam.

Der Beamte musste nicht zahlen.

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