Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

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Rüdiger Matyssek

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
ADAC Vertragsanwalt

RA Rüdiger Matyssek ist tätig in der Kanzlei

Matyssek Kirchmann Freund

Düsseldorferstr. 21
40878 Ratlingen

Telefon +49 (0) 2102 711400 
Telefax +49 (0) 2102 7114025 

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsrecht, Sozialrecht und Arbeitsrecht (insbesondere Betriebsverfassungsrecht)

Zur Person

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Köln
  • seit 1981 zugelassener Rechtsanwalt
  • 1981 - 1983 Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Pakulla & Partner
  • 1983 Gründung der Kanzlei Matyssek - jetzt Matyssek Kirchmann Freund
  • seit 1997 Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • seit 2006 Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • seit 2009 Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles

5.2.2024 -LG Saarbrücken: Bei erkennbar geöffneter Autotür muss mindestens 1 m Seitenabstand vom Vorbeifahren eingehalten werden

LG Saarbrücken vom 10.11.2023, Az. 13 S 8/23

Ein Autofahrer befuhr eine innerstädtische Straße, die am Fahrbahnrand beparkt war. Ein am Rand stehender Autofahrer hatte seine hintere Tür auf der linken Seite geöffnet, um das Fahrzeug zu beladen. Das übersah der andere Autofahrende und kollidierte mit der Tür.

Der Halter des parkenden Autos verlangte Schadenersatz von der Versicherung des anderen Beteiligten. Diese verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf das Eigenverschulden, die Tür hätte nicht über einen längeren Zeitraum geöffnet sein dürfen. In erster Instanz nahm das Gericht eine hälftige Schadenteilung an, dagegen setzte sich der Kläger zur Wehr.

Das LG Saarbrücken gab dem Kläger Recht und sprach ihm vollen Schadenersatz zu.

Es sei zu berücksichtigen, dass die Autotür bereits geöffnet war und erkennbar in den Fahrstreifen hineinragte, als sich der Autofahrende näherte. Wenn eine solche Situation vorliege, müsse der Vorbeifahrende einen Seitenabstand von mindestens einem Meter einhalten, um eine Gefährdung auszuschließen. Hinzu komme hier, dass der Fahrer auf der Fahrbahn an der geöffneten Tür stand.

Dieser Abstand sei hier unstreitig nicht eingehalten. Die üblichen 50 cm reichten hier nicht aus, da die Gefahrenquelle sichtbar war.

Der Vorbeifahrende hafte daher allein.

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