Vollständige Leistungskürzung durch die Versicherung bei grob fahrlässigem Verschulden des Unfalls mit einer BAK von 1,113 Promille
AG DAUN vom 31.05.2011, Aktenzeichen: 3A C 440/10
Die Haftpflichtversicherung ist berechtigt, die Versicherungsleistung vollständig zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer das Unfallereignis dadurch verschuldet hat, dass er einen Pkw mit einer BAK von 1,113 Promille geführt und dabei ein am Strassenrand parkendes Kfz beschädigt hat. (Aus den Gründen: ...Nach Auffassung des Gerichts war das grob fahrlässige Verhalten des Klägers auch kausal für das Unfallereignis. Dem Kl. ist es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis für den Kausalzusammenhang zwischen absoluter Fahruntüchtigkeit und dem Unfallgeschehen zu widerlegen. Unabhängig von der Frage, ob das Fahrzeug des Zeugen direkt unter der Strassenlaterne abgestellt war oder 10 bis 15 m davon entfernt, ist es nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts gelangt, dass zum Unfallzeitpunkt derart starker Nebel herrschte, dass der Pkw auch nicht für einen nüchternen Fahrer erkennbar und der Unfall vermeidbar gewesen wäre...).
Fundstelle:
ADAJUR-CDROM, DokNr: 95815,