Kein genereller Ersatz von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung eines Fahrzeugschadens

AG OFFENBACH vom 16.11.2010, Aktenzeichen: 38 C 184/10

Rechnet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seinen Schaden auf fiktiver Basis ab, kann er nicht generell Verbringungskosten oder UPE-Aufschläge geltend machen, sondern muss deren Anfall konkret aufzeigen. (Aus den Gründen: ...Die Position Verbringungskosten ist in dem Gutachten enthalten, jedoch nicht näher begründet. Unter diesen Umständen besteht kein Ersatzanspruch. Es ist nicht ersichtlich, wieso diese Position bei einer fiktiven Abrechnung anfallen könnte. Im Übrigen fallen diese Kosten nicht bei jeder Reparatur an, sondern nur bei bestimmten bzw. in manchen Werkstätten. Das Gericht hält für entscheidend, dass der von dem Kläger eingeschaltete Sachverständige ausgeführt hat, dass diese Aufschläge von den jeweiligen Vertragshändlern berechnet werden. Hier ist aber der Beklagten der Nachweis geglückt, dass die Firma zu einer ordnungsgemässen Reparatur genauso in der Lage wäre wie eine markengebundene Fachwerkstatt...).

Fundstelle:

ADAJUR-CDROM, DokNr: 95803
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