Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des stark abbremsenden Vordermanns im Rahmen eines Auffahrunfalls

AG BÖBLINGEN vom 25.11.2010, Aktenzeichen: 3 C 1169/10

Wird ein Auffahrunfall dadurch verursacht, dass der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark abbremst und der Hintermann daraufhin auf den Vordermann auffährt, so gilt eine Haftungsquote von 1/3 zu Lasten des Vorausfahrenden und von 2/3 zu Lasten des Auffahrenden. (Aus den Gründen: ...Ausgehend von der grds. Alleinhaftung des Auffahrenden haftet hier jedoch das klägerische Fahrzeug zu 1/3. Aufgrund der Zeugenaussage steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich, als der Zeuge sich aufgrund des Bremsenquietschens nach links umdrehte, direkt vor dem klägerischen Fahrzeug kein anderes Fahrzeug befunden hat. Somit hat der Kläger, welcher angibt aufgrund eines vor ihm fahrenden Fahrzeuges gebremst zu haben, offensichtlich überreagiert. Andererseits wiegt das Verschulden des Beklagten, welcher entweder nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hat oder aber verspätet reagiert hat, eindeutig schwerer...).

Fundstelle:

ADAJUR-CDROM, DokNr: 95814
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